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In welcher Höhe darf eine Mietkaution verlangt werden? 

Mietkaution Nach § 550 b) BGB darf eine Mietkaution für Wohnraum die 3-fache Monatsmiete nicht übersteigen. Zugrunde zu legen ist die reine Nettomiete ohne evtl. zu leistende Nebenkostenvorauszahlungen. Als Basis gilt die Nettomiete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kaution vereinbart wird (das ist meist der Beginn des Mietverhältnisses). Steigt die Miete später, kann der Vermieter nicht noch weitere Mietkautionszahlungen nachfordern.

Neben der Hinterlegung der Mietkaution darf nicht zusätzlich noch die Bürgschaft einer anderen Person verlangt werden (Beispiel: Der Student S. mietet eine Wohnung und hinterlegt eine Mietskaution in der Höhe von drei Monatsmieten. Zusätzlich unterschreibt seine Mutter noch eine Bürgschaftserklärung, mit der die Zahlung der Miete noch gesondert gesichert werden soll).
Das geht aber nicht, wenn ein Dritter dem Vermieter unaufgefordert eine Bürgschaft anbietet und dieser dann erst mit seinem zukünftigen  Mieter Vertragsverhandlungen aufnimmt (geändertes

Beispiel:
Die Mutter sucht für den Studenten eine Wohnung und bietet dem Vermieter die Bürgschaft selbst an. Daraufhin setzt sich der Vermieter mit dem Studenten in Verbindung. Sie vereinbaren dann separat zusätzlich eine Mietkautionszahlung von 3 Monatsmieten.


Wann und wie muß die Miet-Kaution gezahlt werden?

Mietkautionsfrist

Nach dem Mietvertrag ist Mietkautionen meist zu Beginn des Mietverhältnisses zusammen mit der ersten Monatsmiete fällig. Für den Mieter bedeutet dies oft eine finanzielle Belastung, die über die Grenze des Machbaren hinausgeht. Deshalb kann der Mieter nach § 550 b BGB verlangen, daß die Mietkaution in drei gleich hohen Raten gezahlt wird. Die erste Rate ist dann nach dem Gesetz jedenfalls zu Beginn des Mietverhältnisses fällig

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